ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

I. ALLGEMEINES
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich unsere nachstehenden AGB maßgebend, auch wenn der Besteller/Kunde etwas anderes vorschreibt. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (STADLBAUER) und natürlichen und juristischen Personen (Kunde/Besteller) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Die Übernahme der Ware gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer AGB. Von diesen AGB abweichende Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt (zB per E-Mail) werden.
II. ANGEBOT, KOSTENVORANSCHLAG
1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Angaben über Maße, Gewichte, Mengen, technische Daten und Lieferzeiten sind unverbindlich.
2. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich. Der Kunde wird vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag nicht in Rechnung gestellt.
III. AUFTRAGSERTEILUNG
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mündliche und telefonische Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Auch nach schriftlicher Bestätigung eines Auftrages behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn uns zB die Auskunft über den Auftraggeber nicht befriedigt. Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich.
IV. LIEFER- UND LEISTUNGSUMFANG, MITWIRKUNGSPFLICHT
1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Änderungswünsche des Bestellers bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Der Besteller ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat bei Montagearbeiten auf eigene Kosten notwendige Hilfskräfte zu stellen. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
V. LIEFERZEIT
1. Die Lieferzeit beginnt, nach Abklärung aller technischen Fragen, mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Lieferzeit die bestellte Ware das Lager beziehungsweise das Werk des Herstellers verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen. Wir teilen dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mit. Wird der Beginn der Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt IV dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
3. Geraten wir in Verzug, so beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. 
Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung etwaiger gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
4. Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers haben wir das Recht, dem Besteller zur Annahme eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf wir berechtigt sind, über die Ware zu verfügen und den Besteller nach einer angemessenen verlängerten Frist neu zu beliefern.
VI. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „DAP – geliefert benannter Ort“ gemäß INCOTERMS 2010 vereinbart.
2. Bedarf die Leistung des Lieferanten einer Abnahme, so gilt die Leistung des Lieferanten spätestens als abgenommen, wenn und soweit:
die vom Lieferanten hergestellten und bearbeiteten Sachen durch den Besteller nach der Ablieferung an einen Dritten verkauft oder zur Nutzung überlassen werden, oder
die vom Lieferanten hergestellten oder bearbeiteten Sachen mit Billigung des Bestellers verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, oder
die vom Lieferanten hergestellten oder bearbeiteten Sachen über eine Erprobung hinaus entweder vom Besteller oder von Dritten mit Billigung des Bestellers genutzt werden, oder
die Leistung vom Abnehmer des Bestellers gegenüber dem Besteller abgenommen wird.
3. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht termingerecht ab, lagert sie STADLBAUER auf seine Kosten ein. STADLBAUER hat einen Anspruch gegen den Kunden auf Vergütung für die Einlagerung und Ersatz der getätigten Aufwendungen.
Die Vergütung errechnet sich wie folgt: [6% des Nettoauftragswertes x Tage der Einlagerung]/360.
VII. PREISE
1. Unsere Preise sind bis zur Ausführung des Auftrages freibleibend. Sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt, sind die genannten Preise exklusive Umsatzsteuer und gelten ab Lager STADLBAUER bzw. ab Werk/Lager des Lieferanten (bei Direktlieferung), ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten.
2. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage des Versands/Verkaufs gültigen Preisen. Etwaige Teuer-ungszuschläge und Preisnachlässe werden berechnet oder geändert, wenn sie unsere Zulieferanten ebenfalls berechnen oder ändern. Irrtümer in der Preisstellung berechtigen uns zu Nachberechnungen.
3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
VIII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der Zahlungstermin ergibt sich aus der einzelvertraglichen Vereinbarung. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so ist die Forderung am Tag der Zustellung der Rechnung ohne Abzug fällig.
2. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es hierzu noch einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens aber die für den unternehmerischen Verkehr geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
3. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen:
1. Mahnung € 5,00; 2. Mahnung € 12,00; 3. Mahnung € 19,00.
4. Skontoabzüge können nur anerkannt werden, wenn sie vereinbart wurden, in der dafür vorgesehenen Frist erfolgen und wenn alle Forderungen älteren Datums beglichen sind.
5. Werden uns nach erfolgter Lieferung Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, steht uns das Recht zu, sofortige Barzahlung, ohne Rücksicht auf Fälligkeit, zu verlangen.
6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wird ein Wechsel nicht fristgemäß eingelöst, so sind auch etwaige weitere Wechsel sofort zur Zahlung fällig und jegliche Stundung verwirkt.
IX. GEFAHRTRAGUNG
Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
X. VERSAND
Versand und Warenübernahme erfolgen auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
XI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die Leistungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen im uneingeschränkten Eigentum von STADLBAUER. Im Falle eines Verzuges ist STADLBAUER berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Kunde schon jetzt zu, dass STADLBAUER die Ware auf Kosten des Kunden jederzeit abholen kann.
2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten. Dies gilt auch für von uns gelieferte Waren, die durch Weiterverarbeitung komplettiert zu einer wirtschaftlichen Einheit geworden sind.
3. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Waren mit Sorgfalt vor Verderb, Diebstahl, Feuer und sonstigem Schaden zu bewahren.
4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
XII. MÄNGELRÜGE
1. Der Vertragspartner hat einen Anspruch darauf, dass unsere Lieferungen und Leistungen vertragsgemäß erbracht werden. Für eventuelle Vertragswidrigkeiten, insbesondere Sachmängel haften wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie Rügen bei erkennbaren und bei offensichtlichen Mängeln sind unverzüglich schriftlich oder telegrafisch an uns zu richten.
3. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an uns zu retournieren. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der Kunde. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
4. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Waren.
XIII. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ, PRODUKTHAFTUNG
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.
3. Der Gewährleistungszeitraum für Ersatz- und Anlagenteilen beträgt 1 Jahr.
4. Die Gewährleistung besteht nach unserer Wahl entweder in der Reparatur des Kaufgegenstandes oder dem unentgeltlichen Ersatz (Austausch) der beanstandeten Teile durch Lieferung von Neu- oder Austauschteilen, sofern sich der Kaufgegenstand nach Überprüfung bei uns als mangelhaft erwiesen hat. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir nicht innerhalb angemessener Frist in der Lage sind, unsere Gewährleistungsverpflichtung durch Reparatur oder Austausch zu erfüllen. Für Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung (auch Veranlassung einer Reparatur durch Dritte etc.) kommen wir nur dann auf, wenn unsererseits hierzu eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde. Ein derartiger Kostenersatz ist jedenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Gewährleistungsansprüche sind bei Folgendem ausgeschlossen:
Nichtbeachtung von Wartungs-, Betriebsvorschriften und/oder Bedienungsanleitungen durch den Vertragspartner;
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung durch den Vertragspartner;
Abnutzung von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, zB: Keilriemen, Gummiteile;
bei äußeren Einwirkungen wie Schlag und Stoß etc.;
Reparaturen und Eingriffe an der Sache von Personen, die hierzu von uns nicht autorisiert sind;
Einbau von Geräteteile fremder Herkunft durch den Vertragspartner oder Dritte;
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte;
Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter;
Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern bzw. auf Grund derer die Ware bereits verbilligt abgegeben wurde.
6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
8. Für ersatzweise gelieferte und eingebaute Teile sowie Reparaturen beträgt die Gewährleistungszeit
ein Jahr ab Einbau/Lieferung.
9. Vorwegtausch: Erfolgt durch uns innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Austausch des beanstandeten Kaufgegenstandes, so ist darin keinesfalls ein Anerkenntnis eines Mangels und/oder der Eigenhaftung zu sehen. Der Austausch erfolgt insoweit vorerst lediglich aus Kulanzgründen.
XIV. GARANTIE
Garantieleistungen für von uns gelieferte Waren erfolgt nur im Rahmen der Garantiezusagen des jeweiligen Herstellers, wobei für die Anerkennung oder Ablehnung der Garantieleistung die Entscheidung des Herstellers maßgebend ist.
XV. RÜCKSENDUNGEN
Rücksendungen oder Umtausch können nur mit unserer Einwilligung erfolgen. Die Sendungen müssen frachtfrei an die Stelle erfolgen, die wir angeben.
XVI. UNSER GEISTIGES EIGENTUM
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
XVII. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Wir wie ebenso der Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
2. Der Kunde verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verkürzung über die Hälfte und jedem sonstigen erdenklichen Rechtsgrund, auf den nach dem Gesetz wirksam verzichtet werden kann.
3. Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes und sonstiger nicht zwingender Verweisungsnormen wird ausgeschlossen.
4. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (4181 ZWETTL AN DER RODL, INNERNSCHLAG 11).
5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das Landesgericht Linz.

(AGB Stand 01/2021)

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